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Nachteilsausgleich

Auf der Grundlage des Schulgesetzes (SchulG §3, Abs. 5) wird sehgeschädigten Schülerinnen und Schülern im Unterricht und bei Leistungsfeststellungen der individuell benötigte Nachteilsausgleich gewährt.

Die Blinden- und Sehbehindertenlehrerinnen und –lehrer beraten bei der Begründung für den Antrag auf Maßnahmen eines individuellen Nachteilsausgleichs.

Der Nachteilsausgleich kann beispielsweise in Form von Zeitzugaben für Klassenarbeiten, differenzierte oder auch exemplarische Aufgabenstellungen gewährleistet werden.

Näheres hierzu finden Sie unter:

inklusion.bildung-rp.de/informationen-fuer-schulen/nachteilsausgleich.html
und
pdfVerfahrensregelung_Nachteilsausgleich_07_2017.pdf

 

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